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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Produktlieferungen und Dienstleistungen

Altinet GmbH Stand 01.01.2005

 

 

§1 Geltung der Bedingungen

 

(1) Die Altinet GmbH liefert Produkte und erbringt seine Dienste ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingung. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrückIich vereinbart werden.

 

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Altinet GmbH sie schriftlich bestätigt.

 

(3) Nebenabreden oder Zusicherungen durch Beauftragte der Altinet GmbH, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind schriftlich zu vereinbaren.        

 

§2 Zustandekommen des Vertrages

 

 (1) Der Vertrag über Lieferungen und Dienstleistungen der Altinet GmbH kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch die Altinet GmbH zustande. Die Altinet GmbH kann den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. der Bürgschaftserklärung einer deutschen Bank abhängig machen.

 

(2) Soweit die Altinet GmbH sich bei der Lieferung oder zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den Kunden der Altinet GmbH kein allein durch die gemeinsame Nutzung von Dienstleistungen begründbares Vertragsverhältnis.

 

 

§3 Kündigung von Wartungs- und Dienstleistungsverträgen

 

(1) Laufende Wartungs- und Dienstleistungsverträge werden jeweils für mindestens ein Jahr Nutzungsperiode abgeschlossen, beginnend mit dem Datum des Beginns der Leistungsverpflichtung. Sie sind frühestens zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit kündbar. Die Kündigung muß der Altinet GmbH mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich per Einschreiben zugehen. Sofern keine Kündigung bis mindestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch um weitere 3 Monate. Hiervon abweichende Kundigungsfristen und Mindestvertragsdauern müssen jeweils im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

 

 

§4 Erbringung von Dienstleistungen

 

(1) Liefertermine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche zeitliche Orientierungshilfen, es sei denn, dass sie ausdrücklich als fixe Termine schriftlich vereinbart sind. Die Leistung erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden zu den von der Altinet GmbH frei festzulegenden Terminen.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen und stellt der Altinet GmbH die zur Leistungserstellung notwendigen Unterlagen, Ansprechpartner, Systeme und organistorischen Rahmenbedingungen im von der Altinet GmbH festgesetzten Umfang und zur vereinbarten Zeit unentgeltlich zur Verfügung.

 

 

§5 Lieferung und Versand von Hardware und Software

 

(1) Alle Angebote sind freibleibend.

 

(2) Alle von der Altinet GmbH genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird. Verlangt der Käufer nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder treten sonstige Umstände ein, die der Altinet GmbH eine Einhaltung des Liefertermins unmöglich machen, obwohl die Altinet GmbH diese Umstände nicht zu vertreten hat, so verschiebt sich der Liefertermin um einen angemessenen Zeitraum. Wird die Altinet GmbH an der rechtzeitigen Vertragserfüllung z. B. durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen bei ihm oder bei seinen Zulieferanten gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Ablauf von einem Monat eine Nachfrist von 6 Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Altinet GmbH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er der Altinet GmbH nach Ablauf der verlängerten Frist eine angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn die Altinet GmbH nicht innerhalb der Nachfrist erfüllt. Wird der Altinet GmbH die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Lieferpflicht frei.

 

(3) Die Kosten für den Versand und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen der Altinet GmbH liegt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Eintreffen sofort zu untersuchen und erkennbare Transportschäden sowie jegliche Beschädigung der Verpackung unverzüglich schriftlich der Altinet GmbH zu melden. Gleiches gilt für verdeckte Schäden. Geht die Altinet GmbH aufgrund des Unterlassens dieser Verpflichtung seiner Ansprüche gegenüber der Versicherung oder dem Sublieferanten verlustig, so haftet der Kunde für sämtliche Kosten, die aus dieser Obliegenheitsverletzung resultieren. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der Altinet GmbH verlässt.

       

 

§6 Eigentumsvorbehalt 

 

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen der Altinet GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden in Haupt- und Nebensache Eigentum der Altinet GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der Altinet GmbH stehenden Sachen ordnungsgemäß zu versichern (d. h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und der Altinet GmbH auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. Im Schadensfall gilt der Versicherungsanspruch des Kunden als an die Altinet GmbH abgetreten. Der Kunde ist zur Verfügung über die unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändungen oder Beschlagnahmen hat der Kunde die Altinet GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der Altinet GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der Kunde dennoch die Liefergegenstände veräußert und die Altinet GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der Kunde der Altinet GmbH bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer ab. Der Kunde ist verpflichtet, der Altinet GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.

 

§7 Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Altinet GmbH bei der Lieferung und Leistung unentgeltlich zu unterstützen. Insbesondere

(a) zum vereinbarten Liefertermin die Abnahme der Lieferung      sicherzustellen;

(b) bei Bedarf kompetente Ansprechpartner bereitzustellen;

(c) Dienstleistungen sofort nach Erbringung zu prüfen und abzunehmen;

(d) notwendige Unterlagen zur Verfügung zu stellen

(e) anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und zu befolgen;

(f) der Altinet GmbH erkennbare Mängel oder Schäden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen;

(g) nach Abgabe einer Störungsmeldung, die der Altinet GmbH durch die Überprüfung seiner Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass eine Störung im Verantwortlichkeitsberich des Kunden vorlag;

(h) die vereinbarten Entgelte fristgerecht zu zahlen;

(i) der Altinet GmbH enstandenen sachlichen und personellen Aufwand und entstandene Auslagen bei vertraglicher Zuwiderhandlung zu erstatten.

 

(2) Rückgabe von Sachen Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport- und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.

 

(3) Löschung von Software Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die uns gehören installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören - einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen -, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben

 

 

§8 Zahlungsbedingungen

 

(1) Die Altinet GmbH stellt dem Kunden die im Auftrag nebst Anlage(n) vereinbarten Leistungen zu den vereinbarten Preisen und Konditionen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung.    

(2) Bei Dienstleistungen wird die Auftragssumme zu 1/3 bei Auftrag, zu 1/3 bei Abgabe und zu 1/3 nach Abnahme fällig. Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muß der Rechnungsbetrag spätestens am siebten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Bei Verzögerung ist die Altinet GmbH berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr und Zinsen zu erheben.    

 

 

§9 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht    

 

(1) Gegen Ansprüche der Altinet GmbH kann der Kunde nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag zu.

       

 

§10 Zahlungsverzug

 

(1) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Altinet GmbH berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, dass die Altinet GmbH eine höhere Zinsenlast nachweist.

 

(2) Die Altinet GmbH kann seine Dienstleistungen einstellen, falls sich der Zahlungsverzug über mehr als 2 Monate erstreckt und die Altinet GmbH gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die laufenden Entgelte bis zum Kündigungstermin zu zahlen.

 

(3) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt der Altinet GmbH vorbehalten.

 

 

§11 Zeitliche Verfügbarkeit der Dienstleistungen

 

(1) Die Altinet GmbH erbringt Dienstleistungen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit von Montag bis Freitag von 8 bis 17 Uhr.

 

(2) Für Einsätze zwischen 17 und 20 Uhr wird ein Zuschlag von 50%, von 20 bis 8 Uhr ein Zuschlag von 100% erhoben.

 

(3) Für Einsätze an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen wird ein Zuschlag von 100 % erhoben.

       

 

§12 Geheimhaltung, Datenschutz

 

(1) Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten die der Altinet GmbH unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

 

(2) Der Vertragspartner wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass die Altinet GmbH ihre Anschrift in maschinenlesbarer Form und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.

 

(3) Soweit sich die Altinet GmbH Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist die Altinet GmbH berechtigt, die Teilnehmerdaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung des Betriebes erforderlich ist.      

 

§13 Haftung und Haftungsbeschränkung

 

(1) Die Altinet GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Altinet GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten der Altinet GmbH. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

(2) Im Falle einer Inanspruchnahme der Altinet GmbH aus Gewährleistung oder Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.

 

(3) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.     (4) Eine verschuldensunabhängige Haftung der Altinet GmbH im Rahmen des § 538 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

 

§14 Gewährleistung für Hardware

 

(1) Die Altinet GmbH gewährleistet, dass die Waren die im Vertrag zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

 

(2) Die Altinet GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.

 

(3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Während der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel hat der Kunde der Altinet GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Fehlern, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Altinet GmbH Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.

 

(4) Die Altinet GmbH kann im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung fehlerhafte Geräte, Elemente, Zusatzeinrichtungen oder Teile reparieren oder austauschen. In dem hierfür erforderlichen Umfang wird der Kunde vor dem Austausch Programme (einschließlich seiner Anwendungsprogramme, Daten, Datenträger, Änderungen und Anbauten) entfernen. Der Kunde ist verpflichtet, der Altinet GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten einzuräumen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.

 

(5) Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

 

(6) Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

 

§15 Gewährleistung für Software

   

(1) Die Altinet GmbH gewährleistet für einen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung, dass von der Altinet GmbH gelieferte Software im Wesentlichen frei von Material- und Herstellungsfehlern ist und im Wesentlichen entsprechend den begleitenden Produktinformationen oder des Produkthandbuchs arbeitet. Es ist dem Kunden bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können.

 

(2) Im Fall einer berechtigten Mängelrüge behält sich die Altinet GmbH vor, Nachbesserungen durchzuführen. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung für den gleichen Fehler oder für in direktem Zusammenhang stehende Fehler kann der Kunde nach seiner Wahl Wandelung oder Minderung verlangen. Gleiches gilt, wenn aufgrund besonderer gravierender Umstände des Einzelfalles dem Kunden ein zweiter Nachbesserungsversuch wegen des gleichen oder direkt im Zusammenhang stehender Fehler oder wegen eines weiteren Fehlers nicht zuzumuten ist.

 

(3) Die Altinet GmbH übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.

 

(4) Die Gewährleistung umfasst die Behebung von Fehlern im Programmcode, nicht die Beseitigung von Fehlern, soweit sie durch äußere Einflüsse, die nicht durch die Altinet GmbH zu vertreten sind, Bedienungsfehler und nicht von der Altinet GmbH durchgeführte Änderungen entstehen.

 

(5) Geben die Programmdokumentationen eindeutige Hinweise zur Problemanalyse und klare Anleitungen zur Fehlerbehebung und handelt es sich dementsprechend um einen Fehler, der auf einer Fehlbedienung beruht, so kann die Altinet GmbH für ihre Inanspruchnahme Aufwendungsersatz verlangen.

 

(6) Eine unerhebliche Minderung oder Einschränkung der Gebrauchs- bzw. Leistungsfähigkeit des Programms stellt keinen Fehler dar.

 

(7) Die Altinet GmbH ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.

(8) Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.

 

(9) Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.

 

 

§16 Eigentum und Urheberrechte bei Software

 

(1) Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum der Altinet GmbH.

 

(2) Die Altinet GmbH bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.

 

(3) Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum der Altinet GmbH über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an die Altinet GmbH abgetreten. Die Altinet GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.

   

(4) Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Altinet GmbH zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde der Altinet GmbH eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden. Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von der Altinet GmbH bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist die Altinet GmbH für entstehende Schäden nicht haftbar.

 

 

§17 Beweisklausel

 

Alle im EDV-System der Altinet GmbH auf dauerhaftem und unveränderlichem Träger gespeicherten, elektronisch verarbeiteten Register mit Daten sind als Beweismittel der Datenübertragungen, Verträge und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien zugelassen. §18 Schutzrechte Ohne ausdrückliche Genehmigung der Altinet GmbH ist es dem Käufer nicht gestattet, die von der Altinet GmbH erworbene Ware in Länder außerhalb der EG zu exportieren. Daneben hat der Käufer sämtliche einschlägige Exportbestimmungen, insbesondere diejenigen nach der Außenwirtschaftsverordnung sowie gegebenenfalls Regelungen nach US-Recht, zu beachten.

 

 

§19 Export

 

Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert, oder weiterexportiert ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen "Department of Commerce", Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. Diese Bestimmungen beziehen sich insbesondere auf: Länder, für die Beschränkungen gelten: Kuba, Haiti, Restjugoslawien (Serbien und Montenegro), Iran, Irak, Nordkorea, Syrien und Vietnam; Endabnehmer, für die Beschränkungen gelten: alle Endabnehmer, von denen der Käufer weiß oder die begründete Vermutung hat, dass die Produkte, die aus den USA importiert wurden, für den Entwurf, die Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. in der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder bei chemischen und biologischen Waffen verwendet werden; Endverbrauch, für den Beschränkungen gelten: jeglicher Gebrauch von Produkten, die im Zusammenhang mit dem Entwurf, der Entwicklung oder die Produktion von Raketen bzw. der Raketentechnik, im Zusammenhang mit Nuklearwaffen oder der Waffentechnik oder für chemische und biologische Waffen aus den USA importiert wurden.

 

 

§20 Schlußbestimmungen

 

(1) Erfüllungsort ist Freiburg, Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und aufgrund von Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, einschließlich Scheck- und Wechselklage sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrages ist der Sitz der Altinet GmbH.

 

(2) Auf Verträge, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, sich im Geschäftsverkehr in Fach- und Vertragsangelegenheiten an unten genannte Stellen zu wenden, sofern nicht für fachliche Fragen eine andere bzw. zusätzliche Ansprechstelle benannt wurde:

Altinet GmbH

Freiburger Str. 33

79427 Eschbach

Tel. 07634-5070-0

Fax 07634-5070-115

E-Mail: info@altinet.de

 

(4) An die Verpflichtungen aus Verträgen, die auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen geschlossen werden, sind auch die Rechtsnachfolger der Altinet GmbH-Kunden gebunden.

 

(5) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommenden Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten. Gleiches gilt für die Unvollständigkeit der Bestimmungen entsprechend.


 

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